Kundeninformation und Versicherungs­bedingungen für Zahlkarten der Migros Bank AG

Firmenkarten – gültig ab 01.01.2024

Wählen Sie Ihr Produkt:

Versicherungsdeckungen Maximale Versicherungssummen in CHF pro Ereignis und Person Geografische Deckung Kartenzahlung
Reiseunfallversicherung
(Tod oder Invalidität)
300'000.-weltweit50%
Reiseunterbruch­versicherung5'000.-weltweit50%
Medizinische Reise-Assistance
(Rückreise und Rückführung)
unlimitiertweltweit-
Medizinische Reise-Assistance
(Heilungskosten im Ausland1 Wenn die versicherte Person über keine Kranken- oder Unfallversicherung verfügt, so erstattet EUROP ASSISTANCE maximal 50% der Spital- oder ambulanten Behandlungskosten zurück, sofern diese aufgrund einer Krankheit oder Unfall entstanden sind, bis zum Höchstbetrag von CHF 50‘000.-)
250'000.-weltweit2

Die geografische Deckung kann je nach Assistance-Leistung eingeschränkt sein.

-
Medizinische Reise-Assistance
(Folgekosten für die Heilung im Wohnsitzland)
50'000.-Wohnsitz-
Medizinische Reise-Assistance
(Such- und Rettungskosten)
60'000.-weltweit-
Reisegepäckversicherung2'500.-weltweit50%
24h-Assistance inklusiveweltweit-

1 Wenn die versicherte Person über keine Kranken- oder Unfallversicherung verfügt, so erstattet EUROP ASSISTANCE maximal 50% der Spital- oder ambulanten Behandlungskosten zurück, sofern diese aufgrund einer Krankheit oder Unfall entstanden sind, bis zum Höchstbetrag von CHF 50‘000.-
2 Mit Ausnahme des Landes, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Inhalt

Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

  • 1.Parteien

    • 1.1.Versicherer

      Risikoträger und Leistungserbringer bei der Reiseunterbruchversicherung, der Medizinischen Reise-Assistance, der Reisegepäckversicherung, der Reiseannullationsversicherung, der Mietwagen-Selbstbehaltversicherung und dem Corporate Liability Waiver (CLW) ist Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG, mit Sitz an der Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz.

      Risikoträger und Leistungserbringer bei der Reiseunfallversicherung und bei der Mietwagen-Vollkaskoversicherung (LDW) ist GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, mit Sitz in Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz.

    • 1.2.Versicherungsnehmerin

      Viseca Payment Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich
      Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versicherungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren.

    • 1.3.Kartenherausgeberin

      Migros Bank AG, Postfach, 8010 Zürich

  • 2.Prämie

    Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin.

  • 3.Versicherungsart

    Die Reiseunfallversicherung ist eine Summenversicherung. Alle anderen Versicherungsdeckungen sind Schadenversicherungen.

  • 4.Bearbeitung von persönlichen Daten

    Die versicherten Personen akzeptieren, dass Viseca Payment Services SA bzw. Viseca Card Services SA respektive EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen dürfen. Sie sind damit einverstanden, dass Viseca Payment Services SA bzw. Viseca Card Services SA von ihren Daten so weit Kenntnis erhält, als dies zur sorgfältigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Versicherung erforderlich ist. Insbesondere ist der Hauptkarteninhaber damit einverstanden, dass EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bei Viseca Payment Services SA bzw. Viseca Card Services SA überprüfen darf, ob der Hauptkarteninhaber im Zeitpunkt des Schadenfalles einen gültigen Kreditkartenvertrag mit Viseca Payment Services SA bzw. Viseca Card Services SA besass. In diesem Umfang ermächtigt der Hauptkarteninhaber Viseca Payment Services SA bzw. Viseca Card Services SA zur Auskunftserteilung an EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI. Insofern entbinden die versicherten Personen diese Stellen vom Bank- bzw. Geschäftsgeheimnis.

    Jeder Versicherer bearbeitet Personendaten unter Beachtung aller geltenden Datenschutzbestimmungen.

    Ausführliche Informationen über das Bearbeiten sind in der Datenschutzerklärung enthalten. Die aktuelle Ausgabe ist jederzeit abrufbar unter www.europ-assistance.ch und www.generali.ch.

Versicherungsbedingungen

Die Versicherer Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG, mit Sitz an der Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz und GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, mit Sitz in Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon, Schweiz, werden nachfolgend «Versicherer» genannt. Der Versicherer erbringt für die Kartenherausgeberin die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der Viseca Payment Services SA, nachfolgend «Versicherungsnehmerin» genannt, vereinbarten Leistungen. Diese sind definiert durch die vorliegenden Versicherungsbedingungen sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Eine Übersicht der Leistungen und Karten ist in der Leistungstabelle aufgeführt.

I. Einleitung und Definitionen

  • 1. Einleitung

    Die Versicherungsbedingungen sind wie folgt aufgebaut:

    Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen

    Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

    I. Einleitung und Definitionen

    II. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen

    III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen

    IV. Vorgehen und Pflichten im Schadenfall

    In den Definitionen werden wichtige Begriffe erklärt, welche zur besseren Erkennbarkeit in den folgenden Versicherungsbedingungen jeweils kursiv dargestellt werden.

    In der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen werden abschliessend und in Ergänzung zu den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen die jeweils pro Kartentyp anwendbaren Versicherungssummen im Schadenfall festgelegt sowie die geografische Deckung, die allfällige Anforderung hinsichtlich Karteneinsatz beim Kauf und die Reisedauer bestimmt.

    Die Gemeinsamen Bestimmungen finden überall dort Anwendung, wo die Besonderen Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen. Im Fall von Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen.

    Die Übersicht zu Vorgehen und Pflichten im Schadenfall zeigt auf, wie in einem Schadenfall vorzugehen ist und welche Pflichten zu befolgen sind. Sie hat im Fall von Widersprüchen gegenüber den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen Vorrang.

    Auf männlich-weibliche Doppelformen wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet.

    Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen, italienischen, englischen und deutschen Versicherungsbedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version.

    2. Definitionen

    Reise:

    Als Geschäftsreise gilt eine vorübergehende, bis 120 Kalendertage andauernde beruflich bedingte Abwesenheit vom Wohn- oder Arbeitsort, unter Ausschluss des Arbeitsweges. Eingeschlossen sind maximal 14 Frei- oder Ferientage, direkt zu Beginn, während oder vor Ende der Geschäftsreise.

    Versicherte Firma:

    Unter der versicherten Firma versteht man den Vertragspartner, der mit der Kartenherausgeberin einen Basisvertrag (Firmenstamm) zum Bezug von Corporate oder Business Cards abgeschlossen hat.

    Versicherte Person:

    Die Versicherung deckt bis zu fünf Personen (Karteninhaber, Mitarbeiter und Nicht-Mitarbeiter) auf einer Geschäftsreise, die gesamthaft zu mindestens 50% mit einer oder mehreren Karte(n) bezahlt wurde.

    Schweiz:

    Das gesamte Staatsgebiet der Schweiz, einschliesslich des Staatsgebiets des Fürstentums Liechtenstein.

    Ausland:

    Ist jedes andere Land als die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.

    Nahestehende Personen:

    Ehepartner, Lebenspartner inkl. deren Eltern und Kinder, Kind (inkl. Adoptiv- und Pflegekind), Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter, Grosseltern und Enkelkinder der versicherten Person.

    Unfall:

    Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

    Schwere Erkrankung/Schwere Unfallfolgen:

    Eine schwere Erkrankung bzw. schwere Unfallfolgen liegen vor, wenn eine Einlieferung in ein Spital (mindestens eine Übernachtung) notwendig ist, wenn im Rahmen der Behandlung ein in der Schweiz rezeptpflichtiges Medikament vom Arzt verschrieben werden muss, wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens fünf Arbeitstagen anordnet oder eine Reiseuntauglichkeit schriftlich attestiert.

    Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel:

    Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplanes regelmässig verkehren und für deren Benützung ein Fahrschein zu lösen ist. Private und Business Jets, für die eine Buchungsbestätigung vorliegt, sind gedeckt. Taxi und Mietwagen fallen nicht unter öffentliche Transportmittel.

    Persönliche Effekten:

    Persönliche Sachen, welche die versicherte Person mit sich führt.

    Karten:

    Alle versicherten Zahlkarten (inkl. Zusatzkarten) der Kartenherausgeberin gemäss der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.

    Reisekosten:

    Sind das Total der Kosten der für die Beförderung und Unterbringung der versicherten Person gebuchten Leistungen inkl. Kosten für kostenpflichtige geschäftliche Veranstaltungen (z. B. Seminare, Konferenzen, Kurse und Weiterbildungen) sowie gebuchte Freizeitaktivitäten während der Reise (z. B. Konzerte, Veranstaltungen, Sportevents, Ausflüge, Skipässe, Wellnessbehandlungen [ausgenommen sind Behandlungen, die medizinisch angeordnet wurden]) einschliesslich der Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren.

    Wohnsitz:

    Ort, wo sich die versicherte Person vorwiegend aufhält und der als ihr Hauptwohnsitz gilt.

    Wohnsitzland:

    Land, wo sich die versicherte Person vorwiegend aufhält und das als ihr Hauptwohnland gilt.

    Epidemie / Pandemie:

    Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohnsitz- oder Reiseland der versicherten Person als solche anerkannt ist.

    Quarantäne:

    Obligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich verfügter Isolation) auf Anordnung oder sonstige Anforderung einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person oder eine mitreisende Person einer ansteckenden Krankheit ausgesetzt war oder als reine Vorsichtsmassnahme. Sie hat zum Ziel, die Ausbreitung der ansteckenden Krankheit zu verhindern.

II. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen

Die «Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen» gelten nur, sofern in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» keine anderslautenden Bestimmungen vorgesehen sind.

  • 1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte durch die Kartenherausgeberin und der Inbesitznahme durch den Karteninhaber, frühestens jedoch ab dem 1. April 2022. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Kartenvertrages (Kündigung durch die Kartenherausgeberin, die versicherte Firma oder durch den Karteninhaber) bzw. mit dem Verfall der Karte oder dem Ausschluss aus dem oder der Kündigung des Kollektivversicherungsvertrages zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer.

  • 2. Örtlicher Geltungsbereich

    Die Versicherung ist weltweit inklusive der Schweiz gültig, sofern kein unter «Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen (III)» anderer Geltungsbereich vorgesehen ist.

  • 3. Anpassungen der Versicherungsbedingungen

    Die Versicherungsbedingungen und die Versicherungssummen können jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem Hauptkarteninhaber rechtzeitig und in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als von diesem genehmigt, sofern der Kartenvertrag nicht zu einem Termin vor Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird.

    Keine Pflicht zur Information des Hauptkarteninhabers besteht bei Änderungen der Versicherungsbedingungen, die sich in Bezug auf die versicherten Leistungen nicht nachteilig auswirken können.

  • 4. Einschränkungen des Versicherungsschutzes

    Neben den in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz:

    Für folgende Ereignisse und deren Folgen:

    • Ereignisse, die bereits bei der Buchung der Reise eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Eintritt für die versicherte Person zum Zeitpunkt der Buchung ihrer Reise offensichtlich waren.
    • Massnahmen und Kosten, die nicht vom Versicherer bestellt oder genehmigt wurden.
    • Ereignisse im Zusammenhang mit der Beteiligung an gefährlichen Handlungen, wobei deren Risiken genau bekannt sind.
    • Ereignisse im Zusammenhang mit Epidemien, Pandemien und Quarantäne. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn eine Epidemie/Pandemie zu einer schweren Erkrankung oder zum Tod der versicherten Person, einer nahestehenden Person oder des Stellvertreters am Arbeitsplatz führt. Weiter gilt die Einschränkung nicht, wenn eine versicherte Person infolge Kontakt mit einer erkrankten Person in eine angeordnete Quarantäne gehen muss.

    Für Schäden:

    • die durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungen bzw. Unterlassungen herbeigeführt wurden;
    • die durch Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch herbeigeführt wurden;
    • die als Folge der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit Motorfahrzeugen, Motorschlitten oder Motorbooten entstanden sind. Bei der Reiseunfallversicherung gilt der Versicherungsschutz für Schäden, die als Folge der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit Motorfahrzeugen, Motorschlitten oder Motorbooten entstanden sind. Diese Versicherungsdeckung ist für professionelle Sportteams ausgeschlossen;
    • die als Ereignisse im Zusammenhang mit einer vollendeten oder versuchten vorsätzlichen Straftat angesehen werden.

  • 5. Pflichten im Schadenfall

    • Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person (versicherte Firma, Karteninhaber, Mitarbeiter oder Nicht-Mitarbeiter) ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u. a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei der Kartenherausgeberin).
    • Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann.

    Sollte die anspruchsberechtigte oder versicherte Person, die im Schadenfall zu beachtenden Pflichten nicht einhalten, können die Leistungen gekürzt oder abgelehnt werden; es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie ohne eigenes Verschulden gegen ihre Pflichten verstossen hat oder dass der Verstoss keinerlei Einfluss auf den Schaden oder die Rechte und Pflichten vom Versicherer hatte.

    • Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die anspruchsberechtigte oder versicherte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Versicherer von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
    • Kann die anspruchsberechtigte oder versicherte Person Leistungen, die der Versicherer erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an den Versicherer abtreten.
    • Die anspruchsberechtigte oder versicherte Person hat alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Höhe des Schadens einzudämmen und zur Aufklärung seiner Ursache beizutragen (z. B., indem sie Dritte ermächtigt, Dokumente, Informationen und sonstige zur Klärung des Schadens notwendige Unterlagen an den Versicherer weiterzugeben).
    • Falls ein Kostenvorschuss geleistet wurde, ist dieser innert 30 Tagen zurückzuzahlen.

  • 6. Voraussetzungen des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz gilt nur für geschäftliche Reisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, muss sie nebst den Pflichten gemäss Ziffer II 5 und IV folgende kumulative Nachweise im Zeitpunkt des Schadenfalls erbringen können:

    • Nachweis, dass die Reise bzw. Miete mindestens zu 50% mit einer oder mehreren gültigen Kreditkarte(n) der Kartenherausgeberin bezahlt wurde (Transaktionsbeleg oder Monatsrechnung des Kreditkartenkontos). Unter der Reise bzw. Miete ist der in Rechnung gestellte bzw. geltend gemachte Betrag inkl. Berücksichtigung von allfälligen Bearbeitungs- oder Kartengebühren zu verstehen. Die Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn bei der Buchung der Leistung eine Vorauszahlung aufgrund einer Vorgabe des Anbieters nicht möglich war (z. B. wenn die Karte oder die Versicherungsbestätigung nur als Sicherheit hinterlegt werden musste). Diese Voraussetzung gilt nicht für die Medizinische Reise-Assistance oder den Corporate Liability Waiver.
    • Nachweis eines gültigen Kartenvertrags zwischen der versicherten Firma und der Kartenherausgeberin (Kartenkontonummer).
    • Auf Verlangen Nachweis des geschäftlichen Charakters der Reise.

    Die erforderlichen Dokumente sind der Kartenherausgeberin oder der Versicherungsnehmerin innert nützlicher Frist zukommen zu lassen.

  • 7. Verjährung

    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

  • 8. Subsidiaritätsklausel

    Der vorliegende Versicherungsschutz ist subsidiär zu allfälligen anderen obligatorischen oder fakultativen Versicherungen und beschränkt sich auf den Teil der Versicherungsleistungen, die den anderen Versicherungsvertrag übersteigt resp. von diesem nicht abgedeckt ist. Die Kosten werden insgesamt nur einmal erstattet. Falls der Versicherer dennoch Leistungen für denselben Schaden erbracht hat, gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt die Ansprüche, die sie gegen Dritte (obligatorische oder fakultative Versicherung) geltend machen kann, in dieser Höhe an den Versicherer ab. Die Subsidiaritätsklausel gilt nicht für die Reiseunfallversicherung.

  • 9. Fälligkeit der Entschädigung

    Die Entschädigung wird vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, an dem der Versicherer die zur Feststellung der Schadenhöhe und ihrer Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Vier Wochen nach Eingang der Schadenmeldung kann die Zahlung der mindestens zahlbaren und anerkannten Entschädigung als Abschlagszahlung gefordert werden. Die Zahlungspflicht vom Versicherer wird aufgeschoben, solange durch Verschulden der anspruchsberechtigten oder versicherten Person die Entschädigung nicht ermittelt oder gezahlt werden kann. Insbesondere wird die Entschädigungsleistung so lange nicht fällig, wie

    • Zweifel bezüglich der Berechtigung der anspruchsberechtigten Person zum Zahlungsempfang bestehen;
    • die anspruchsberechtigte oder versicherte Person Gegenstand eines polizeilichen oder strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens wegen des Schadens ist, solange dieses noch nicht abgeschlossen ist.

  • 10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Klagen gegen den Versicherer können beim Gericht am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person oder am Sitz des Versicherers eingereicht werden.

  • 11. Ergänzende Rechtsgrundlagen

    In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gelten die Regelungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).

  • 12. Internationale Sanktionsbestimmungen

    EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI bieten keine Deckung und sind nicht verpflichtet, einen Schaden zu zahlen oder eine sonstige Leistung aus diesem Vertrag zu erbringen, wenn die Gewährung einer solchen Deckung, die Zahlung eines Schadens oder die Erbringung einer sonstigen Leistung aus diesem Vertrag dazu führen würden, dass EUROP ASSISTANCE bzw. GENERALI gegen Sanktionen, Verbote oder Einschränkungen gemäss Resolutionen der Vereinten Nationen oder Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetze oder Vorschriften der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs und/oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft verstossen würden. Ausserdem werden grundsätzlich keine Zahlungen in US-Dollar geleistet.

    Mehr Informationen unter https://www.europ-assistance.com/international-regulatory-information/ oder per Telefon +41 22 939 22 11.

    Klausel zur territorialen Ausgrenzung:
    Abweichend von allen anderen Bestimmungen sind die folgenden Länder und Gebiete von jeglicher Deckung ausgeschlossen: Afghanistan, Belarus, Iran, das Krim Gebiet, Myanmar (Birma), Nordkorea, Russland, Syrien, Venezuela, das Donezk Gebiet, das Cherson Gebiet, das Luhansk Gebiet und das Saporischschja Gebiet.

    US Traveler Clause:
    Wenn die versicherte Person bzw. ein Begünstigter Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika («US Person») ist, muss vor der Erbringung von Dienstleistungen oder Zahlungen nachgewiesen werden, dass die Reise nach Kuba in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt.

III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen

    Reiseunfallversicherung

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person bei Tod und Invalidität bei einem Unfall während einer Reise.

    • 2.Versicherte Ereignisse

      • Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle sowie unfallähnliche Körperschädigungen, die während einer Reise auftreten;
      • Unfälle, die sich in Notwehrsituationen sowie bei Bergungsmassnahmen auf einer Reise ereignen;
      • Unfälle, die sich aufgrund von Ohnmacht-, Schwindel- oder Krampfanfällen oder Attacken auf einer Reise ereignen oder durch Bewusstseinsstörungen verursacht werden;
      • unbeabsichtigtes Ertrinken während einer Reise.

      Die Maximalleistung pro Ereignis (Höchsthaftung) beträgt CHF 15 Mio. Dies auch, wenn mehrere versicherte Firmen von dem Ereignis betroffen sind. Je anspruchsberechtigte oder versicherte Person wird für ein und dasselbe Unfallereignis höchstens einmal die vereinbarte Summe geleistet, auch wenn die anspruchsberechtigte oder versicherte Person mehr als eine Karte oder mehrere Versicherungsbestätigungen besitzt.

    • 3.Versicherte Leistungen

      • 3.1.Todesfall

        Stirbt eine versicherte Person infolge eines versicher­ten Ereignisses, so bezahlt der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme ge­mäss Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.

        Die nachstehend genannten Personen sind Begüns­tigte des versicherten Todesfallkapitals. Jede Gruppe ist nur begünstigt, wenn die jeweils vorhergehende Gruppe entfällt:

        • überlebender Ehepartner oder eingetragener Part­ner; fehlt ein solcher, die nicht verheiratete oder eingetragene und nicht verwandte natürliche Per­son (auch gleichgeschlechtliche), die mit dem Ver­storbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemein­schaft im gleichen Haushalt führte;
        • Kinder sowie natürliche Personen, für deren Unter­halt der Verstorbene in massgeblicher Weise auf­gekommen ist;
        • Vater und Mutter;
        • Brüder und Schwestern und, bei Nichtvorhandensein, deren Kinder;
        • Grosseltern.

        Innerhalb jeder Gruppe erfolgt die Aufteilung zu glei­chen Teilen.

        Der versicherten Person steht es frei, die vorstehend in Bezug auf die Begünstigten genannten Bestim­mungen zu ändern. Wünscht die versicherte Person eine abweichende Begünstigung, bedarf es einer datier­ten und von der versicherten Person unterzeichneten Beantra­gung mittels Briefs an GENERALI via EUROP ASSISTANCE Avenue Perdtemps 23, Postfach 3200, 1260 Nyon. Sind keine der aufge­zählten anspruchsberechtigten Personen vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis zu 10% der Versicherungssumme vergütet.

        Der Versicherer verdoppelt den Anteil für noch nicht voll­jährige Kinder, wenn:

        • das Ereignis noch nicht volljährige Kinder zu Vollwaisen werden lässt, wenn mindestens ein Elternteil versichert war;
        • das Ereignis noch nicht volljährige Kinder von einem alleinerziehenden Elternteil zu Waisen macht.

        Aus dem Vertrag gegebenenfalls bereits abgeleitete und für die Folgen desselben Unfalls gezahlte Invali­ditätsleistungen werden von den Todesfallleistungen abgezogen.

      • 3.2.Invalidität

        Erleidet eine versicherte Person infolge eines ver­sicherten Ereignisses eine Invalidität, so zahlt der Versicherer ihr ein durch den Invaliditätsgrad und die vereinbarte Versicherungssumme bestimmtes Invaliditätskapital aus. Die Höhe des Invaliditätskapitals richtet sich nach dem genannten Invaliditätsgrad. Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall einen Erwerbsausfall zur Folge hat oder nicht.

        Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den einschlä­gigen Bestimmungen des UVG und der dazugehören­den Verordnung zur Feststellung von Integritätsent­schädigungen. Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsent­schädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist.

    • 4.Einschränkungen

      In Ergänzung zu Ziffer II 4 ist Folgendes nicht versichert:

      Unfälle, die sich ereignen:

      • infolge kriegerischer Ereignisse in der Schweiz;
      • infolge kriegerischer Ereignisse im Ausland, ausser wenn sich der Unfall innerhalb von zwei Wochen nach Beginn dieser Ereignisse in dem Land ereignet, in dem sich die versicherte Person aufhält, und wenn sie vom Ausbruch dieser Ereignisse überrascht wurde;
      • bei Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
      • bei direkter Teilnahme an Unruhen, an Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen;
      • beim Leisten von Dienst in einer Armee und bei Teilnahme an kriegerischen Handlungen;
      • infolge von Verbrechen oder Vergehen, die die versicherte Person vorsätzlich begangen hat;
      • aufgrund der Auswirkungen ionisierender Strahlungen gleich welcher Art. Körperliche Schäden infolge einer nach einem versicherten Unfall ärztlich verordneten Strahlentherapie sind jedoch versichert;
      • infolge der absichtlichen Injektion oder Einnahme von Medikamenten, Drogen oder chemischen Produkten zu nichtmedizinischen Zwecken, selbst wenn derartige Handlungen im Zustand mangelnder Einsichtsfähigkeit erfolgten;
      • bei Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder dem Versuch dazu.

    Reiseunterbruchversicherung

    Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadenereignisses ist EUROP ASSISTANCE +41 22 939 22 11 unverzüglich zu kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen sowie zu deren Kostenübernahme einzuholen.

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versichert sind die Reisekosten der versicherten Person, wenn sie von einem der versicherten Ereignisse betroffen ist und die Reise dadurch unterbrochen, verlängert oder abgebrochen werden muss.

    • 2.Versicherte Ereignisse

      Aufgrund eines Reiseunterbruchs, -abbruchs oder einer Verlängerung sind folgende Ereignisse versichert:

      • Unfall, schwere Unfallfolgen, schwere Erkrankung oder Ableben der versicherten Person.
      • Unfall, schwere Unfallfolgen, schwere Erkrankung oder Ableben einer der versicherten Person nahestehenden Person oder des Stellvertreters am Arbeitsplatz.
      • Unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person nach erfolgter Buchung der Reise.
      • Schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person am Wohnort infolge Diebstahls, Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens, sodass die Rückreise der versicherten Person unerlässlich ist.
      • Schwere Schwangerschaftskomplikationen der versicherten Person, der Ehe- oder Lebenspartnerin oder einer Person, mit der die versicherte Person reist, sofern sie in der Reisebestätigung genannt ist.
      • Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten Reiseroute wie kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und die dagegen ergriffenen Massnahmen, Elementarereignisse (z. B. Vulkanausbrüche, Erdbeben, Seebeben [Tsunamis]) oder Veränderungen der Atomkernstruktur, wenn diese das Leben der versicherten Person konkret gefährden oder aufgrund dieser Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA) von einer Weiterreise ausdrücklich abgeraten wird.
      • Wird eine versicherte Person im Ausland von einem dieser Ereignisse überrascht, besteht Deckung für diejenigen Schäden, die während 14 Tagen nach dem erstmaligen Auftreten des betreffenden Ereignisses eintreten.
      • Verpasste An-, Hin-, Weiter- und Rückreise: Die versicherte Person verpasst unverschuldet ihr Transportmittel auf der An-, Hin-, Weiter- oder Rückreise infolge
        • unvorhergesehener Stornierung oder Einschränkung von planmässigen öffentlichen Verkehrsmitteln (inkl. Private und Business Jets) wegen schlechten Wetters, Streiks oder Arbeitskampfes, Maschinenausfalls oder Unfalls oder
        • unvorhergesehener Panne oder unvorhergesehenen Unfalls mit dem PKW oder Taxi. Schlüssel- und Benzinpannen sind nicht versichert.
      • Wenn persönliche Dokumente der versicherten Personen, die für die Fortsetzung der Reise unerlässlich sind, gestohlen werden und der Diebstahl der zuständigen Polizeibehörde gemeldet wird.
      • Wenn ein Geschäftstermin, eine Konferenz oder ein sonstiger Anlass, welcher der hauptsächliche Grund für die Reise darstellt, unter- oder abgebrochen werden muss.

    • 3.Versicherte Leistungen

      Bezahlt werden die folgenden Reisekosten bis zur maximal vereinbarten Versicherungssumme:

      • Reisekosten für den nicht benutzten Teil der Reise;
      • Rückreise- und Unterkunftsmehrkosten.

      Der Ersatz berechnet sich aus den gesamten Reisekosten abzüglich in Anspruch genommener Leistungen. Für die Erstattung der restlichen Kosten werden die nicht in Anspruch genommenen Reisetage zu den gesamten Reisetagen ins Verhältnis gesetzt.

      Wenn die versicherte Person die Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses abbrechen muss, übernimmt der Versicherer alternativ zu den Annullierungskosten die anfallenden Mehrkosten zur Entsendung eines/einer anderen Mitarbeitenden zur Erfüllung des Reisezwecks.

    • 4.Einschränkungen

      In Ergänzung zu Ziffer II 4 ist Folgendes nicht versichert:

      • 4.1.Schlechter Heilungsverlauf

        Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs zum Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben,  bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind bzw. die versicherte Person deshalb in ärztlicher Behandlung ist.

      • 4.2.Absage durch den Veranstalter

        Wenn das Reiseunternehmen, der Veranstalter, der Vermieter usw. objektiv nicht in der Lage ist, weiterhin die vertraglichen Leistungen zu erbringen, die Reise abbricht oder aufgrund der konkreten Umstände abbrechen muss oder wenn er aufgrund gesetzlichern Bestimmungen verpflichtet ist, die Rückreisekosten zu übernehmen. Ausgenommen davon sind Absagen, deren Ursprung auf ein versichertes Ereignis gemäss Ziffer III Reiseunterbruchversicherung 2: Unterbruch, Abbruch oder Verlängerung zurückzuführen ist bzw. wenn es sich um geschäftliche Veranstaltungen handelt.

    Medizinische Reise-Assistance

    Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadenereignisses ist EUROP ASSISTANCE +41 22 939 22 11 unverzüglich zu kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen sowie zu deren Kostenübernahme einzuholen.

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versichert sind Organisation und Kosten von Rückführungen sowie Heilungskosten bei medizinischen Notfällen der versicherten Person auf Reisen im Ausland. Zusätzlich sind die Folgekosten für die Heilung im Wohnsitzland versichert sowie Kosten für Suche und Rettung, wenn die versicherte Person während einer Reise als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss.

    • 2.Örtlicher Geltungsbereich

      Die Versicherung gilt für Reisen auf der ganzen Welt, mit Ausnahme des Landes, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Die Folgekosten für die Heilung sind jedoch im Wohnsitzland der versicherten Person gedeckt.

    • 3.Versicherte Ereignisse

      Der Versicherer garantiert eine Versicherungsdeckung während der Reise bei Unfall, schwerer Erkrankung oder Ableben der versicherten Person in Ergänzung zu den in der Reiseunterbruchversicherung enthaltenen Leistungen.

    • 4.Versicherte Leistungen

      Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur jeweils maximal vereinbarten Versicherungssumme:

      • 4.1.Rückreise und Rückführung
        4.1.1 Rückreise / Rückführung der versicherten Person

        Wenn eine versicherte Person während einer Reise schwer erkrankt oder verunfallt, organisiert und übernimmt der Versicherer folgende Leistungen, soweit sie medizinisch erforderlich sind:

        • Rückreise der versicherten Person an ihren Wohnsitz ohne medizinische Begleitung.
        • Rücktransport der versicherten Person unter ärztlicher Betreuung zu einem geeigneten, nahe dem Wohnort gelegenen Spital, und zwar per Bahn (1. Klasse, Schlafwagen oder Sitzplatz), per Linienflug, mit einem Ambulanzfahrzeug oder -flugzeug. Der Versicherer behält sich die Möglichkeit vor, einen ersten Transport in ein für die erforderliche Behandlung geeignetes, dem Schadenort nahe gelegenes Spital zu veranlassen.

        Zur Bestimmung der adäquaten Vorgehensweise in einem medizinischen Notfall, der Transportfähigkeit der versicherten Person, des Zeitpunkts des Rücktransports, der Art des zu verwendenden Transportmittels sowie der allfälligen Wahl eines Spitals kontaktiert der medizinische Dienst des Versicherers den Arzt vor Ort sowie gegebenenfalls weitere behandelnde Ärzte. Für die durch den Versicherer getroffenen Entscheidungen sind ausschliesslich das gesundheitliche Wohl der versicherten Person und die Einhaltung geltender Vorschriften der Gesundheitsämter ausschlaggebend.

        4.1.2 Anwesenheit einer nahestehenden Person bei Spitalaufenthalt

        Wenn eine versicherte Person infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls während der Reise vor Ort in ein Spital eingewiesen wird und die Ärzte des Versicherers einen Transport frühestens nach acht Tagen befürworten, organisiert und übernimmt der Versicherer die Hin- und Rückreise einer von der versicherten Person ausgewählten Person, um Erstgenannter beizustehen.
        Diese Reise erfolgt per Bahn in der 1. Klasse oder per Linienflug in der Economy-Klasse ab dem Wohnsitzland der versicherten Person.
        Der Versicherer übernimmt zudem die Hotelübernachtungskosten (Zimmer mit Frühstück) für die Dauer von maximal zehn Nächten in angemessener Höhe, bis zum maximalen Betrag von CHF 2 500.– pro Fall. Verpflegungskosten (Mahlzeiten und Getränke) sowie Telefongebühren werden nicht übernommen. Diese Leistung ist nicht mit der Leistung «Rückreise einer Begleitperson» kumulierbar.

        4.1.3 Rückreise einer Begleitperson

        Der Versicherer organisiert und übernimmt die Rückreise einer mitreisenden Person der versicherten Person. Die Rückreise der Begleitperson erfolgt in der Regel gemeinsam mit der versicherten Person. Nach Entscheidung des medizinischen Dienstes vom Versicherer kann die Rückreise der Begleitperson auch abweichend von derjenigen der versicherten Person erfolgen. In der Regel geschieht diese per Bahn in der 1. Klasse oder per Linienflug in der Economy-Klasse.

        4.1.4 Heimführung im Todesfall

        Verstirbt die versicherte Person während der Reise, so organisiert und übernimmt der Versicherer den Transport der verstorbenen Person an den für ihre Bestattung angegebenen Ort in ihrem Wohnsitzland. Der Versicherer übernimmt zudem alle Kosten, die für die Vorbereitungsarbeiten und die besonderen Transportvorkehrungen erforderlich sind.

      • 4.2.Heilungskosten im Ausland

        Der Versicherer garantiert diese Versicherungsdeckung bis zur maximalen Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen, bei Unfall oder schwerer Krankheit, die während der Reise im Ausland unerwartet auftreten, eine notfallmässige Intervention unabdingbar machen und Letztere von einem Mediziner angeordnet sowie mittels Arztzeugnis bzw. eines medizinischen Rapports bestätigt wurde.

        Der Versicherer erbringt diese Leistungen als Subsidiärversicherung zu den gesetzlichen Sozialversicherungen des Wohnsitzlandes der versicherten Person (Krankenversicherung KVG, Unfallversicherung UVG, zuständige Krankenkasse usw.) und anderen Zusatzversicherungen, sofern diese die Kosten eines notfallmässigen Spitalaufenthaltes sowie einer ambulanten Notfallbehandlung nicht vollständig decken.

        Wenn die versicherte Person über keine Kranken- oder Unfallversicherung verfügt, so erstattet der Versicherer maximal 50% der Spital- oder ambulanten Behandlungskosten zurück, sofern diese aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entstanden sind, bis zum Höchstbetrag von CHF 50 000.–.

        Folgende Kosten sind versichert:

        • Arzthonorare;
        • Kosten für Medikamente und Transporte, die von einem Arzt verschrieben wurden;
        • zahnärztliche Notfallbehandlungen;
        • Kosten einer Spitaleinweisung, die von den Ärzten vom Versicherer im Einvernehmen mit dem Arzt vor Ort beschlossen wird, sofern die versicherte Person für transportunfähig befunden wurde. Die Übernahme der Spitalkosten endet, sobald der Gesundheitszustand der versicherten Person den Rücktransport zulässt und der Versicherer diesen durchführen kann.
      • 4.3.Folgekosten für die Heilung im Wohnsitzland

        Der Versicherer übernimmt die Krankheitskosten im Wohnsitzland der versicherten Person, die sich als Folgekosten einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls ergeben, die im Ausland während einer Reise aufgetreten sind und für die der Versicherer im Rahmen der medizinischen Versorgung tätig geworden ist. Der Versicherungsschutz gilt für einen Zeitraum von 365 Tagen ab dem Datum des Unfalls oder der Diagnose der Erkrankung. Die Entschädigung beträgt maximal die vereinbarte Versicherungssumme.

      • 4.4.Such- und Rettungskosten

        Der Versicherer übernimmt die Kosten für Suche, Rettung und Bergung bis zur maximalen Versicherungssumme gemäss Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen, wenn eine versicherte Person während der Reise als vermisst gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss. Eine Rückerstattung ist ausschliesslich in Bezug auf Kosten möglich, die von einer offiziell für derartige Einsätze zugelassenen Gesellschaft in Rechnung gestellt werden.

    • 5.Einschränkungen

      In Ergänzung zu Ziffer II 4 ist Folgendes nicht versichert:

      • Kosten für Sehhilfen (z. B. Brille oder Kontaktlinsen), medizinische Hilfsmittel und Prothesen (insbesondere Zahnprothesen);
      • Organisation und Übernahme des in Ziffer III Medizinische Reise-Assistance 4.1.1 vorgesehenen Transports bei leichten Erkrankungen, die vor Ort behandelt werden können und die versicherte Person nicht an ihrer Weiterreise oder ihrem Aufenthalt hindern;
      • Kosten für Thermalkuren, die Unterbringung in einem Altersheim für Rehabilitationsmassnahmen, Krankengymnastik, Chiropraktik, Massage- und Wellnessbehandlungen und Schönheitsoperationen;
      • Kosten für den Kauf von Impfstoffen und Kosten für die Impfung;
      • Kosten eines Check-ups des Gesundheitszustands sowie ärztliche Kontrolluntersuchungen;
      • Kosten im Zusammenhang mit der Diagnose oder Behandlung einer Schwangerschaft, die bereits vor Reiseantritt bekannt war (mit Ausnahme unvorhersehbarer Komplikationen), und in jedem Fall für Schwangerschaften ab der 28. Woche;
      • Kosten im Zusammenhang mit medizinischen oder paramedizinischen Leistungen sowie Kosten für den Erwerb von Produkten, deren therapeutischer Nutzen in der Schweiz nicht anerkannt ist;
      • Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung oder einem freiwilligen Schwangerschaftsabbruch;
      • Kosten betreffend Selbstbehalt/Franchise der Krankenkasse oder jeder sonstigen Vorsorgeeinrichtung;
      • Kosten für Verpflegung, Telefongespräche, Arbeitsausfall sowie sonstige Vermögensschäden.

    • 6.Kostenvorschuss und Kostengutsprache

      Wenn die versicherte Person während einer Reise erkrankt oder verletzt wird und daraufhin in ein Spital eingewiesen wird, kann der Versicherer einen Spitalkostenvorschuss in Höhe von CHF 5 000.– pro versicherte Person und Ereignis leisten. Der vorgeleistete Betrag ist dem Versicherer innert 30 Tagen nach Rückkehr in das Wohnsitzland zurückzuzahlen. Falls notwendig, leistet der Versicherer eine Kostengutsprache.

    • 7.Ansprüche gegenüber Dritten

      Die versicherte Person verpflichtet sich, alle Rechte, die sie gegebenenfalls gegenüber Dritten geltend machen kann, bis in Höhe der erbrachten Leistungen an den Versicherer abzutreten.

    • 8.Abtretung und Verrechnung

      Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsleistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Versicherer abgetreten werden. Der Versicherer ist berechtigt, zu Unrecht ausgezahlte Leistungen zurückzufordern.

    Reisegepäckversicherung

    • 1.Beschreibung der Deckung

      Versichert sind die Kosten für notwendige Anschaffungen der versicherten Person, wenn während einer Reise das Reisegepäck zu spät ankommt. Zusätzlich ist das Reisegepäck (inklusive mitgeführter Sachen) der versicherten Person während einer Reise gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung versichert.

    • 2.Versicherte Ereignisse

      • 2.1.Verspätung

        Versichert ist die um mindestens vier Stunden verspätete Ankunft des Reisegepäcks der versicherten Person am Zielort (ausgenommen Wohnsitz). Die Beförderung muss durch ein öffentliches Verkehrs- oder Transportmittel erfolgen.

      • 2.2.Diebstahl, Verlust oder Beschädigung

        Versichert sind Schäden am Reisegepäck inkl. persönlicher Sachen, welche die versicherte Person mit sich führt, durch folgende Ereignisse:

        • Beschädigung oder Zerstörung;
        • Verlust;
        • Beraubung (Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegenüber der versicherten Person);
        • Diebstahl.
    • 3.Versicherte Leistungen

      • 3.1.Verspätung

        Bezahlt werden die Kosten für unbedingt notwendige Anschaffungen bis zur maximal vereinbarten Versicherungssumme.

      • 3.2.Diebstahl, Verlust oder Beschädigung

        Bezahlt werden die Kosten für die Reparatur bzw. maximal der Wiederbeschaffungswert d. h. den Betrag, der für die Beschaffung oder Herstellung neuer Sachen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses erforderlich ist. Der Restwert wird von der Entschädigungssumme abgezogen. Ein möglicher Liebhaberwert wird nicht berücksichtigt Die Entschädigung beträgt maximal die vereinbarte Versicherungssumme.

        Die Entschädigung für elektronische Geräte ist auf maximal CHF 2 500.– pro versichertes Ereignis beschränkt.

        Folgende Kosten (Präventionskosten) sind mitversichert, soweit sie Folge eines versicherten Schadenfalls sind:

        • Kosten, die bei der Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens entstehen.
        • Schadenminderungskosten.
    • 4.Einschränkungen

      In Ergänzung zu Ziffer II 4 ist Folgendes nicht versichert:

      • 4.1.Bei Verspätung:
        • notwendige Anschaffungen, welche die versicherte Person nach Lieferung des Reisegepäcks durch das öffentliche Transportunternehmen getätigt hat.
        • Verspätete Ankunft des Gepäcks bei der Rückreise der versicherten Person zu ihrem Wohnsitz.
        • Einkäufe, die die versicherte Person nach Lieferung des Gepäcks durch das öffentliche Transportunternehmen getätigt hat.
        • Verspätungen infolge Beschlagnahme des Gepäcks der versicherten Person durch die Behörden (Zoll, Polizei).
        • Verspätungen und Kosten, die durch Übergepäck bei einer Flugreise entstehen.
        • Kosten für die Beförderung des Gepäcks, wenn dieses zusammen mit der versicherten Person hätte transportiert werden können.
      • 4.2.Bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung
        • Das Zurücklassen oder Abstellen von Sachen, auch für kurze Zeit, an einem öffentlich zugänglichen Ort ausserhalb des direkten persönlichen Einflussbereiches der versicherten Person.
        • Wertgegenstände samt Zubehör, wenn sie nicht getragen oder benützt werden, welche nicht in einem verschlossenen, nicht öffentlich zugänglichen Raum unter separatem Verschluss (Koffer, Schrank, Safe) aufbewahrt werden. Die Art der Verwahrung muss in jedem Fall dem Wert der Sache angemessen sein.
        • Folgeschäden von Strassenverkehrsdelikten, Verstössen gegen Zollvorschriften, Beschlagnahme, Wegnahme oder Zurückbehaltung durch eine Regierung oder eine sonstige staatliche Behörde.
        • Schäden, die sich aus Emaille- oder Lackabsplitterungen, Kratzern, Schrammen und Scheuerspuren oder Dellen jeder Art ergeben.
        • Temperatur- und Witterungseinflüsse, Abnützung oder die natürliche Beschaffenheit des Gutes.
        • Schäden, die sich aus der Tatsache ergeben, dass die Sachen vergessen, liegen gelassen oder verlegt wurden.
        • Schäden, zu denen es aufgrund der Missachtung grundlegender Vorsichtsregeln durch die versicherte Person kommt.
        • Diebstahl aus einem Privat- oder Mietfahrzeug.

        Nicht versicherte Gegenstände

        • Motorfahrzeuge und Anhänger, Motorfahrräder, Wohnwagen, Mobilheime sowie Luftfahrzeuge, Fluggeräte und Flugkörper aller Art (auch Fallschirme und Gleitschirme sowie Modellflugzeuge), je samt Zubehör.
        • Uhren, Schmucksachen und Pelze.
        • Bargeld, Reisetickets, Abonnements, Kreditkarten, Wertpapiere, Sparbücher, Edelsteine und -metalle.
        • Smartphones, sofern die versicherte Person diese nicht als persönliche Effekten mit sich führt.

      24h-Assistance

      Die nachfolgend aufgeführten Serviceleistungen werden auf Wunsch der versicherten Person erbracht. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen des Versicherers und nicht um Versicherungsleistungen. Allfällige Kosten, die durch diese Leistungen entstehen, sind von der versicherten Person zu tragen.

      • 1.Travel Hotline (Notrufzentrale)

        Der Versicherer gibt der versicherten Person auf deren Wunsch vor Reiseantritt folgende Auskünfte:

        • benötigte Impfungen und Reisedokumente;
        • Kontaktdaten eines oder mehrerer Ärzte und Zahnärzte, Krankenhäuser und Kliniken in der Nähe ihres Standortes;
        • Kontaktherstellung zu Dolmetscher;
        • Psychologische Betreuung per Telefon;
        • Benachrichtigung der Angehörigen der versicherten Person im Notfall oder während des Krankenhausaufenthalts;
        • Einreise- und Zollformalitäten;
        • Währungen und gültige Wechselkurse;
        • aktuelle politische Lage;
        • Infektionskrankheiten, Epidemien oder Tierseuchen.

      • 2.Vorschuss für strafrechtliche Kaution

        Wenn eine versicherte Person während einer Reise mit einer Klage konfrontiert wird, schiesst der Versicherer die strafrechtliche Kaution bis in Höhe von maximal CHF 10’000.- vor. Die versicherte Person oder, falls dies nicht möglich ist, das vertragsschliessende Unternehmen, verpflichtet sich, diesen Vorschuss innert drei Monaten nach dem Datum der Vorschusszahlung dem Versicherer zurückzuzahlen oder sobald ihr diese Kaution von den Behörden zurückgezahlt wird, falls die Rückerstattung vor dieser Frist stattfindet.

      • 3.Vorschuss für Anwaltskosten

        Wenn gegen eine versicherte Person auf einer Reise rechtliche Schritte ergriffen werden, die die Inanspruchnahme der Leistungen eines Anwalts erfordern, streckt die Versicherung das Geld für die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 10’000.- vor. Die versicherte Person oder, falls dies nicht möglich ist, das vertragsschliessende Unternehmen, verpflichtet sich, diesen Vorschuss innert drei Monaten nach dem Datum der Vorschusszahlung dem Versicherer zurückzuzahlen oder sobald ihr diese Kaution von den Behörden zurückgezahlt wird, falls die Rückerstattung vor dieser Frist stattfindet.

      • 4.Bargeldvorschuss

        Bei Verlust von Reisedokumenten, Ausweispapieren, Schecks, Kreditkarten oder Reisetickets leistet der Versicherer in bar einen Vorschuss für die Kosten für den Kauf dringend benötigter Dinge bis in Höhe von maximal CHF 1’000.- pro versicherte Person.

      • 5.Home Assistance

        Bei einer Notfall- oder Gefahrensituation (Einbruch, nicht versorgtes Haustier, unverschlossene Türen, Feuer- oder Wasserschäden) am Wohnort der versicherten Person während einer Reise, kann diese den Versicherer kontaktieren, um den Notstand zu beseitigen (Home Assistance).

      • 6.Assistance bei unvorhergesehenen Reiseänderungen

        Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses wie Streik, Entführung, Unfall, Krankheit oder medizinischer Notfall, für das die versicherte Person keine anderweitige Versicherungsdeckung hat, ändert der Versicherer auf den Wunsch der versicherten Person und nach deren Vorgaben sämtliche Flugbuchung(en) und Hotel(s).

    IV. Vorgehen und Pflichten im Schadenfall

    1. Für Leistungen im Notfall der Medizinischen Reise-Assistance und der Reiseunterbruchversicherung nehmen Sie zwingend sofort mit dem Versicherer Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen gemeinsam bestimmt werden kann und die erforderliche Hilfe geleistet werden kann. Die Notrufzentrale steht Ihnen Tag und Nacht, auch an Sonn- und Feiertagen, zur Verfügung (Telefon +41 22 939 22 11).
    2. In allen anderen Fällen senden Sie bitte jeweils die notwendigen Schadenunterlagen an travel@europ-assistance.ch oder nehmen Sie unter +41 22 939 22 11 telefonisch Kontakt mit dem Versicherer auf.
    3. Bei der Reiseannullationsversicherung haben Sie die Möglichkeit, den Schadenfall elektronisch anzumelden: https://viseca-ch.eclaims.europ-assistance.com
    Versicherungsdeckung Verhaltenspflicht im Schadenfall Spezifisch relevante Dokumente

    Reiseunfallversicherung

    • Versicherer unverzüglich schriftlich informieren

    Reiseannullationsversicherung

    • Buchungsbestätigung
    • Annullationsbestätigung
    • Arztzeugnis etc.

    Reiseunterbruchversicherung

    • Versicherer unverzüglich telefonisch kontaktieren
    • Buchungsbestätigung
    • Annullations-/Umbuchungsbestätigung
    • Arztzeugnis etc.

    Medizinische Reise-Assistance

    • Versicherer unverzüglich telefonisch kontaktieren
    • Kosten vorgängig der Unfall- oder Krankenversicherung zustellen
    • Buchungsbestätigung
    • Rechnung Behandlungskosten
    • Abrechnungen der Kranken-/Unfallversicherung bezüglich Beteiligung an den Kosten

    Reisegepäckversicherung

    Gepäckverspätung:

    • Schadenmeldung beim Transportunternehmen

    Gepäckdiebstahl:

    • Meldung bei der Polizei
    • Wiedergefundene Sachen dem Versicherer zur Verfügung stellen/erhaltene Entschädigung (abzüglich Minderwert) an den Versicherer rückerstatten

    Gepäckverspätung/Beschädigung:

    • Buchungsbestätigung
    • Schadenprotokoll der Airline
    • Kaufquittungen / Reparaturrechnung

    Gepäckdiebstahl:

    • Buchungsbestätigung
    • Polizeianzeige
    • Kaufquittung

    Mietwagenversicherung

    • Versicherer schriftlich oder telefonisch informieren
    • Bei Diebstahl Meldung bei der Polizei
    • Buchungsbestätigung
    • Schadenrapport Mietwagenfirma
    • Bei Diebstahl: Polizeianzeige

    Corporate Liability Waiver

    • Versicherer telefonisch kontaktieren

    24h-Assistance

    • Im Falle von Kosten- oder Bargeldvorschüssen: Polizeirapport, Verlustmeldung, Arztbericht (mit Diagnose), Anzeige bzw. Klageschrift oder Gerichtsunterlagen

    Bei Fragen zu den Versicherungsleistungen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie hierzu bitte unser Service-Center
    Telefon +41 22 939 22 11