Kundeninformation und Versicherungsbedingungen für Zahlkarten der Viseca Card Services SA
Privatkarten – gültig ab 01.05.2024
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Gilt für alle durch die Viseca Card Services SA herausgegebenen Karten der Partnerbanken, Fremdwährungskarten sowie kombinierten Zahlkarten mit zwei Zahlfunktionen. Bei kombinierten Zahlkarten mit zwei Zahlfunktionen gilt der Versicherungsschutz nur bei Verwendung der Kredit-/Prepaid-Funktion. Keine Versicherungsdeckung besteht bei Verwendung der Debit-Funktion.
Versicherungsdeckungen | Maximale Versicherungssummen in CHF pro Ereignis | Geografische Deckung | Kartenzahlung | Max. Reisedauer |
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Bestpreis-Garantie | 1'000.- | Schweiz | 60% | - |
Inhalt
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
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1.Parteien
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1.1.Versicherer
Risikoträger und Leistungserbringer für alle Versicherungsdeckungen ausser dem Online-Rechtsschutz ist die Allianz Assistance, registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen.
Risikoträger und Leistungserbringer für den Online-Rechtsschutz ist die Dextra Rechtsschutz AG mit Sitz an der Hohlstrasse 556, 8048 Zürich.
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1.2.Versicherungsnehmerin
Viseca Payment Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.
Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versicherungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren.
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1.3.Kartenherausgeberin
Viseca Card Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.
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2.Prämie
Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin.
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3.Versicherungsart
Bei der Transportmittelunfallversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung. Bei allen anderen Versicherungsdeckungen handelt es sich um Schadenversicherungen.
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4.Bearbeitung von persönlichen Daten
Bei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält die Viseca Payment Services SA als Versicherungsnehmerin die Kundendaten der Versicherten (Karteninhaber) von der Kartenherausgeberin. Die Versicherungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten vertragsgemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch Kartenherausgeberin sind berechtigt, im Rahmen einer Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung der angemeldeten Schadensansprüche des Karteninhabers notwendigen Daten an den Versicherer, Versicherungsmakler oder Schadendienstleister weiterzugeben. Hiervon betroffen sind erhaltene und erhobene Personendaten (inklusive Daten Dritter) und die durch die geschädigten Personen eingereichten Unterlagen.
Der Versicherer sowie die von der Versicherungsnehmerin beauftragten Versicherungsmakler und Schadendienstleister sind befugt,
- die zur Vertrags- und Schadenabwicklung erforderlichen Angaben bei involvierten Dritten zu beschaffen und zu bearbeiten und Einsicht in amtliche Akten zu nehmen;
- falls notwendig, im erforderlichen Umfang Personendaten an beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weiterzuleiten;
- Auskünfte zum Zweck der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsmissbrauch zu erteilen;
- erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien, Risikoabklärungen und statistische Auswertungen zu bearbeiten.
Die Beteiligten sind verpflichtet, Personendaten vertraulich zu behandeln.
Die ausführliche Datenschutzerklärung des Versicherers finden Sie auf: www.allianz-travel.ch/datenschutz
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5.Delegation
Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshandlungen der Karteninhaber gegenüber der Kartenherausgeberin nimmt diese im Namen und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenherausgeberin im Namen und Auftrag der Versicherungsnehmerin dem Karteninhaber versicherungsrelevante Mitteilungen zustellen und Rechtshandlungen vornehmen.
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6.Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, solange ein wirksames Kartenverhältnis besteht. Besondere Bestimmungen zur zeitlichen Dauer der versicherten Risiken sind aus den Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen ersichtlich.
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7.Änderung des Deckungsumfangs und/oder der Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherungsbedingungen (inkl. Versicherungssummen) nach Massgabe der in Ziffer II 2 festgelegten Bestimmungen anpassen.
Versicherungsbedingungen
Der Versicherer Allianz Assistance ist registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) und wird nachfolgend «Versicherer» genannt. Der Versicherer erbringt für die Kartenherausgeberin die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der Viseca Payment Services SA, nachfolgend «Versicherungsnehmerin» genannt, vereinbarten Leistungen. Diese sind definiert durch die vorliegenden Versicherungsbedingungen sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Eine Übersicht der Leistungen und versicherten Karten ist in der Leistungstabelle aufgeführt.
I. Einleitung und Definitionen
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1. Einleitung
Die Versicherungsbedingungen sind wie folgt aufgebaut:
Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
I. Einleitung und Definitionen
II. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen
IV. Vorgehen und Pflichten im Schadenfall
In den Definitionen werden wichtige Begriffe erklärt, welche zur besseren Erkennbarkeit in den folgenden Versicherungsbedingungen jeweils kursiv dargestellt werden.
In der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen werden abschliessend und in Ergänzung zu den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen die jeweils pro Kartentyp anwendbaren Versicherungssummen im Schadenfall festgelegt sowie die geografische Deckung, die allfällige Anforderung hinsichtlich Karteneinsatz beim Kauf und die Reisedauer bestimmt.
Die Gemeinsamen Bestimmungen finden überall dort Anwendung, wo die Besonderen Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen. Im Fall von Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen.
Die Übersicht zu Vorgehen und Pflichten im Schadenfall zeigt auf, wie in einem Schadenfall vorzugehen ist und welche Pflichten zu befolgen sind. Sie hat im Fall von Widersprüchen gegenüber den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen Vorrang.
Auf männlich-weibliche Doppelformen wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet.
Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen, italienischen, englischen und deutschen Versicherungsbedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version.
2. Definitionen
Ausland:
Jedes andere Land als die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
Elementarschäden:
Schäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch ereignen. Schäden infolge von Erdbeben oder Vulkanausbrüchen gelten nicht als Elementarschäden.
Epidemie:
Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohnsitz- oder Reiseland der versicherten Person als solche anerkannt ist.
Karten:
Alle versicherten Zahlkarten (inkl. Zusatzkarten) der Kartenherausgeberin gemäss der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.
Kollision:
Schäden, die durch ein plötzliches und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht werden und dadurch eine Weiterfahrt verunmöglichen oder eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulassen. Dazu gehören insbesondere Schäden durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken.
Nahestehende Personen:
- Ehe- oder Lebenspartner (aufgrund von Heirat, eingetragener Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft);
- Mitbewohner;
- Eltern und Stiefeltern;
- Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Adoptivkinder oder Kinder, für die derzeit ein Adoptionsverfahren hängig ist;
- Geschwister;
- Betreuungspersonen von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen;
- Vormund kraft Gesetzes und bevormundete Personen;
- sehr enge Freunde oder Verwandte, zu denen ein intensiver Kontakt besteht.
Naturkatastrophe:
Aussergewöhnlich schwerwiegendes Naturereignis, das unmittelbar und an dem vom Ereignis betroffenen Ort eine grössere Anzahl an Menschenleben fordert oder verheerenden materiellen Schaden an der örtlichen Infrastruktur verursacht.
Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel:
Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benützung eine Gebühr zu entrichten ist. Taxis, Mietwagen und Kreuzfahrtschiffe fallen nicht unter öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel.
Pandemie:
Eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohnsitz- oder Reiseland der versicherten Person als Pandemie anerkannt ist.
Panne:
Jedes unvorhergesehene Versagen des Fahrzeugs infolge eines mechanischen, elektrischen oder elektronischen Defekts, das eine Weiterfahrt des Fahrzeugs verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Treibstoffmangel, falscher Treibstoff, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels oder entladene Batterie.
Quarantäne:
Obligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich verfügter Isolation) auf Anordnung oder sonstige Anforderung einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person oder eine mitreisende Person einer ansteckenden Krankheit ausgesetzt war. Sie hat zum Ziel, die Ausbreitung der ansteckenden Krankheit zu verhindern. Eine Quarantäne, die generell oder allgemein für einen Teil oder die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geografischen Gebiets oder die auf der Grundlage des Reiseziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen Person gilt, ist nicht versichert.
Reise:
Eine Reise beginnt mit dem Verlassen des Wohnsitzes, beinhaltet mindestens eine Übernachtung ausserhalb des Wohnsitzes, muss einen Hin- und einen Rückweg umfassen und endet mit der Rückkehr an den Wohnsitz. Der Versicherungsschutz gilt nur für private Reisen. Die maximale Reisedauer kann je nach Versicherungsdeckung begrenzt sein. Siehe hierzu die Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen.
Reisekosten:
Die Reisekosten sind das Total der Kosten der für die Beförderung und Unterbringung der versicherten Person gebuchten Leistungen und der Kosten für gebuchte Aktivitäten während der Reise.
Schwere Krankheit/schwerer Unfall:
Eine Krankheit oder ein Unfall, welche in einer zeitlich begrenzten oder unbegrenzten Arbeitsunfähigkeit resultieren oder eine zwingende Reiseunfähigkeit ergeben.
Unfall:
Die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Vandalismus:
Das mutwillige oder böswillige Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervorrichtung, Zerstechen der Reifen, Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank, Aufschlitzen des Cabrioletverdecks, Bemalen und Bespritzen mit Farbe oder anderen Stoffen, Aufschlitzen der Sitzbank; diese Auflistung ist abschliessend.
Versicherte Personen:
- der Karteninhaber (Haupt-, Zweit-, Zusatz- und Partnerkarten);
- dessen Ehe- bzw. Konkubinatspartner oder der eingetragene Partner (mit gleicher Wohnadresse und gleichem Wohnsitz);
- sowie unterstützungsberechtigte Kinder des Karteninhabers bzw. des Ehe-/Konkubinatspartners bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern diese im gleichen Haushalt leben oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Wohnsitz:
Ort, wo sich die versicherte Person vorwiegend aufhält und der als ihr Hauptwohnsitz gilt.
II. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen
Die «Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen» gelten nur, sofern keine anderslautenden Bestimmungen in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» vorgesehen sind.
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1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte durch die Kartenherausgeberin und der Inbesitznahme durch den Karteninhaber. Der Versicherungsschutz endet
- mit der Beendigung des Kartenvertrags zwischen der Kartenherausgeberin und dem Karteninhaber;
- mit dem durch die Versicherungsnehmerin ausgesprochenen Ausschluss aus dem Kollektivversicherungsvertrag;
- mit der Beendigung des Kollektivversicherungsvertrags zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer.
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2. Anpassungen der Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsbedingungen und die Versicherungssummen können jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem Hauptkarteninhaber rechtzeitig und in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als von diesem genehmigt, sofern der Kartenvertrag nicht zu einem Termin vor Inkrafttreten der Änderung gekündigt wird.
Keine Pflicht zur Information des Hauptkarteninhabers besteht bei Änderungen der Versicherungsbedingungen, die sich in Bezug auf die versicherten Leistungen nicht nachteilig auswirken können.
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3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Neben den in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen» aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz:
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3.1. Für folgende Handlungen:
- bei Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln;
- bei Suizid oder versuchtem Suizid;
- bei Teilnahme an Streiks oder Unruhen;
- bei Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten;
- bei Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt;
- bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln/Unterlassen;
- bei Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder dem Versuch dazu;
- für Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z. B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke.
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3.2. Für Ereignisse und deren Folgen:
- die bei der Buchung oder beim Kauf der zu versichernden Leistung bzw. bei Versicherungsbeitritt bereits eingetreten sind. Bei vorbestehenden Unfällen und allgemeinen, chronischen oder sich wiederholenden Krankheiten sind lediglich unerwartete, akute Verschlimmerungen versichert;
- deren Eintritt für die versicherte Person zum Zeitpunkt der Buchung oder des Kaufs der zu versichernden Leistung bzw. des Versicherungsbeitritts offensichtlich war;
- bei denen der Sachverständige (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist;
- im Zusammenhang mit Krieg, Terroranschlägen, Unruhen aller Art, Entführungen, Naturkatastrophen (ausser wenn in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich als versichert definiert) sowie Vorfällen mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen;
- im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien, ausser wenn in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich als versichert definiert;
- aufgrund behördlicher Anordnungen, z. B. Flughafenschliessung/Luftraumschliessung, Strassensperrungen, polizeiliche Massnahmen, Verfügungen usw.;
- im Zusammenhang mit Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Schweiz, die auf die Vertragsparteien direkt anwendbar sind und dem Versicherungsschutz entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht schweizerische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Der Versicherer haftet generell nicht bei unterlassener Leistungserfüllung infolge höherer Gewalt und kann keinesfalls die offiziellen örtlichen Träger von Notfalldiensten wie Polizei und Feuerwehr ersetzen. Bei verspäteter Schadensmeldung übernimmt der Versicherer keinerlei Haftung für Leistungen, die nicht zu gegebener Zeit erbracht werden konnten.
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4. Mehrfachversicherung
Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. Bei Mehrfachversicherung erbringt der Versicherer seine Leistungen subsidiär. Hat der Versicherer trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegenüber Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an den Versicherer ab. Sieht ein anderer Versicherer ebenfalls nur eine subsidiäre Deckung vor, dann beteiligt sich der Versicherer an den Kosten anteilsmässig im Verhältnis seiner Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen.
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5. Pflichten im Schadenfall
Die versicherte Person ist verpflichtet,
- ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen;
- alles zu unternehmen, was sie zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann;
- bei Krankheit oder Unfall dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Versicherer von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
Kann die versicherte Person Leistungen, welche der Versicherer erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an den Versicherer abtreten.
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6. Verletzung der Pflichten
Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen oder ablehnen.
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7. Verjährung
Die Versicherungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
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8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Klagen gegen den Versicherer können beim Gericht am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden.
In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen
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1.Beschreibung der Deckung
Versichert ist die Preisdifferenz bei Gegenständen, wenn innerhalb von 14 Tagen ab Kauf ein günstigeres Angebot gefunden wurde.
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2.Geltungsbereich
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2.1.Voraussetzung
- Der versicherte Gegenstand muss für private Zwecke gekauft und zu mindestens 60% mit der Karte bezahlt worden sein.
- Die Preisdifferenz muss mindestens CHF 30.– betragen.
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2.2.Dauer
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Kaufdatum des versicherten Gegenstands und dauert 14 Tage.
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2.3.Geografische Deckung
Sowohl beim Verkäufer des versicherten Gegenstandes als auch beim Anbieter des identischen Artikels muss es sich um gewerbsmässige Anbieter mit Sitz in der Schweiz (z. B. Ladengeschäft, Versandhandel, Internetanbieter) handeln.
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3.Versicherte Ereignisse
Versichert ist die Preisdifferenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich günstigeren Preisangebot, wenn Letzteres innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum gefunden wurde. Als Kaufdatum gilt das Transaktionsdatum auf der Karte.
Beim Vergleichsangebot muss es sich um einen identischen Gegenstand (identisches Modell, identischer Ausstattungs- und Leistungsumfang, identische Modellnummer) handeln.
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4.Versicherte Leistungen
Bezahlt wird der festgestellte Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich günstigeren Preisangebot.
Die Entschädigung beträgt maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
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5.Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer II 3 ist Folgendes nicht versichert:
- Gegenstände, welche nur einem eingeschränkten Käuferkreis (nicht öffentlich) angeboten werden (z. B. Studenten- oder Mitarbeitershops);
- Gegenstände aus Geschäftsliquidationen;
- Mobiltelefone;
- medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, medizinische Geräte, Prothesen);
- gebrauchte Gegenstände und Secondhand-Ware;
- Motorfahrzeuge.
Bestpreis-Garantie
IV. Vorgehen und Pflichten im Schadenfall
Haben Sie einen Schadenfall erlitten, gehen Sie bitte folgendermassen vor:
1. Für Leistungen im Notfall der Medizinischen Reise-Assistance, der Home-Assistance, der Fahrzeug-Assistance oder der 24h-Assistance nehmen Sie zwingend sofort mit dem Versicherer Kontakt auf, damit das weitere Vorgehen gemeinsam bestimmt werden kann und die erforderliche Hilfe geleistet werden kann. Die Notrufzentrale steht Ihnen Tag und Nacht, auch an Sonn- und Feiertagen, zur Verfügung (Telefon
2. Um die Dienstleistungen des Concierge Service zu nutzen, kann die versicherte Person folgende Nummer anrufen:
3. Um die Leistung Online-Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, kontaktieren Sie zwingend den Versicherer telefonisch unter
4. In allen anderen Fällen melden Sie bitte den Schadenfall auf allianz-travel.ch/viseca an und reichen Sie die notwendigen Unterlagen schnellstmöglich ein.
Versicherungsdeckung | Verhaltenspflicht im Schadenfall | Spezifisch relevante Dokumente |
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Transportmittelunfall |
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Such- und Rettungskosten |
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Reiseannullation |
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Reiseunterbruch |
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Medizinische Reise-Assistance (Heilungskosten) |
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Gepäckverspätung |
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Gepäckversicherung |
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Mietwagen-Selbstbehaltsversicherung |
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Mietwagen-Vollkaskoversicherung |
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Bestpreis-Garantie |
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Garantieverlängerung |
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Einkaufs- und Transportversicherung |
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Ticketversicherung |
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Online-Kontoschutz |
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Online-Rechtsschutz |
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Fahrzeug-Assistance |
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Home-Assistance |
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24h-Assistance |
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Bei Fragen zu den Versicherungsleistungen helfen wir Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie hierzu bitte unser Service-Center, Telefon +41 44 283 38 05.
(Öffnungszeiten Service-Center: Montag bis Freitag, 08:00–18:00 Uhr).